LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2020
L 20 SO 599/18
Normen:
SGB XII § 74; SGB XII § 116a Nr. 2; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 2-3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 459/17

Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XIIAnforderungen an eine Überprüfung im Wege des sogenannten Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2020 - Aktenzeichen L 20 SO 599/18

DRsp Nr. 2021/8454

Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII Anforderungen an eine Überprüfung im Wege des sogenannten Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X

Nach Ablauf der Verfallsfrist des § 44 Abs. 4 SGB XII ist eine Leistung auch dann ausgeschlossen, wenn es um eine Einmalleistung geht – hier im Falle der Überprüfung eines Anspruchs auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 74; SGB XII § 116a Nr. 2; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 2-3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Übernahme von Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X.