Anspruch auf Unterhaltsgeld nach § 117 Abs. 4 S. 1 AFG
BSG, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 44/87
DRsp Nr. 1999/6796
Anspruch auf Unterhaltsgeld nach § 117 Abs. 4 S. 1 AFG
1. Wenn der nach § 117 Abs. 4 S. 1 AFG bestehende Anspruch rechtswidrig nicht erfüllt wurde, so steht dies dem in § 46 Abs. 1 S. 1 AFG als Voraussetzung eines Anspruchs auf Unterhaltsgeld genannten Bezug von Arbeitslosengeld gleich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]