OLG Dresden - Beschluss vom 01.10.2020
4 U 1637/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22 f.; GG Art.. 1 Abs. 1; GG Art.. 2 Abs. 1; EMRK Art.. 8;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 295/20

Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung eines BildnissesPresserechtliche Freiheit für Bebilderung eines EreignissesEreignis der Zeitgeschichte

OLG Dresden, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 1637/20

DRsp Nr. 2020/17518

Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung eines Bildnisses Presserechtliche Freiheit für Bebilderung eines Ereignisses Ereignis der Zeitgeschichte

1. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu entscheiden, worüber berichtet wird und wie ein Ergebnis zu bebildern ist. Eine Bedürfnisprüfung findet auch dann nicht statt, wenn das Ereignis bereits Gegenstand einer umfangreichen Vorberichterstattung war. 2. Dass anhand eines Betroffenen eine Problematik verdeutlicht werden kann, die sich in vergleichbarer Weise auch andernorts zeigt, spricht nicht dagegen, sondern dafür, dass es sich hierbei um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000,- € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22 f.; GG Art.. 1 Abs. 1; GG Art.. 2 Abs. 1; EMRK Art.. 8;

Gründe: