BSG - Urteil vom 09.06.2017
B 11 AL 6/16 R
Normen:
SGB X § 31; SGB III § 21; SGB III § 326 Abs. 1; SGB III § 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 2; SGB III § 45 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 123, 216
NZS 2017, 914
NZS 2018, 75
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 58/14
SG Leipzig, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 308/13

Anspruch auf Vergütung aus Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen nach dem SGB IIIKeine ausdrückliche Ausschluss-Frist zur Geltendmachung der Vermittlungsvergütung in § 45 SGB IIINichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB III

BSG, Urteil vom 09.06.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 6/16 R

DRsp Nr. 2017/14381

Anspruch auf Vergütung aus Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen nach dem SGB III Keine ausdrückliche Ausschluss-Frist zur Geltendmachung der Vermittlungsvergütung in § 45 SGB III Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB III

1. Die für Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung geltende Ausschlussfrist von sechs Monaten zur Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen ist auf erfolgsbezogen zu vergütende Maßnahmen wie die private Arbeitsvermittlung nicht anwendbar. 2. Die Entscheidung über die Zahlung einer Vergütung an einen privaten Arbeitsvermittler, der einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegt, ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren.

1. Ein Handeln der Verwaltung durch Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn diese Handlungsform durch Gesetz gestattet ist. 2. Soweit die Verwaltung nicht ausdrücklich zur Regelung durch Verwaltungsakt ermächtigt ist, muss jedenfalls aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zu ersehen sein, dass sie berechtigt sein soll, in dieser Form tätig zu werden. 3. Insbesondere wenn zwischen Verwaltung und Adressat ein Subordinationsverhältnis besteht, also ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, ist von der Befugnis durch Verwaltungsakt zu entscheiden, auszugehen.