BSG - Urteil vom 29.06.2017
B 3 KR 31/15 R
Normen:
SGB V a.F. § 132a Abs. 2 S. 6; BGB § 317;
Fundstellen:
BSGE 123, 254
NZS 2018, 577
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2883/13
SG Karlsruhe, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4724/12

Anspruch auf Vergütung eines ambulanten Pflegedienstes für Leistungen der Intermittierenden transurethralen Einmalkatheterisierung im Bereich der häuslichen KrankenpflegeSchiedsverfahren ist keine Sachurteilsvoraussetzung für eine LeistungsklageAntragsberechtigung eines ambulanten Pflegedienstes zur Herbeiführung eines Schiedsspruchs

BSG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 31/15 R

DRsp Nr. 2018/1396

Anspruch auf Vergütung eines ambulanten Pflegedienstes für Leistungen der Intermittierenden transurethralen Einmalkatheterisierung im Bereich der häuslichen Krankenpflege Schiedsverfahren ist keine Sachurteilsvoraussetzung für eine Leistungsklage Antragsberechtigung eines ambulanten Pflegedienstes zur Herbeiführung eines Schiedsspruchs

1. Die Durchführung eines Schiedsverfahrens im Bereich der häuslichen Krankenpflege ist keine Sachurteilsvoraussetzung vor Erhebung der allgemeinen (echten) Leistungsklage. 2. Einzelne ambulante Pflegedienste sind im Bereich der häuslichen Krankenpflege antragsberechtigt, einen Schiedsspruch herbeizuführen.

1. Einer ergänzenden Vertragsauslegung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit steht die gesetzliche Schiedsregelung von § 132a Abs. 2 S. 6 SGB V a.F. entgegen. 2. Denn der Gesetzgeber hat gerade jenen Fall, dass die Vertragspartner über den konkreten Vertragsinhalt, insbesondere über die Höhe der Vergütung keine Einigung erzielen können, die primäre Leistungsbestimmung dem Dritten (§ 317 BGB) als Schlichter überlassen.