Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2021 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 19. November 2020 zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
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Streitig ist die Versorgung mit dem Arzneimittel Translarna (Ataluren).
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