BSG - Beschluss vom 18.12.2023
B 1 KR 83/22 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 19 Abs. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2059/20
LSG Bayern, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KR 202/22

Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Exjade (Deferasirox) i.R. der gesetzlichen Krankenversicherung; Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 83/22 B

DRsp Nr. 2024/1504

Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Exjade (Deferasirox) i.R. der gesetzlichen Krankenversicherung; Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Die bloße Behauptung von Verfahrensmängeln genügt nicht den Darlegungsanforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 19 Abs. 1 Hs. 1;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 10.8.2022, mit dem ein Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Exjade (Deferasirox) verneint wurde. Er beruft sich auf Verfahrensmängel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und die Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im og Beschluss ist unzulässig. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.