Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewaltopferentschädigung.
Der 1963 geborene Kläger hatte Ende Juni 1987 an zwei verschiedenen Tagen homosexuellen Kontakt mit dem an ansteckender Immunschwäche (AIDS) leidenden, inzwischen verstorbenen W. Unmittelbar vor dem ersten Kontakt hatte sich der Kläger als "sauber" bzw "o.k." bezeichnet. Da W. zu dieser Bemerkung geschwiegen habe, duldete der Kläger beide Male den ungeschützten Analverkehr. Bei einer dieser beiden Gelegenheiten kam es zur Infektion des Klägers mit dem HIV-Virus. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde W. wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen durch eine "das Leben gefährdende Behandlung" i.S. des §
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