BSG - Urteil vom 18.10.1995
9 RVg 5/95
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 18
DRsp VII(700)56c
FamRZ 1996, 1073
MDR 1996, 507
NJW 1996, 1619
SozR 3-3800 § 2 Nr. 3

Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

BSG, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 9 RVg 5/95

DRsp Nr. 1996/19443

Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

Es besteht kein Anspruch auf Versorgung nach dem OEG, wenn eine Aids-Infektion wesentlich dadurch mitverursacht wurde, daß man sich freiwillig auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Zufallsbekanntschaft eingelassen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewaltopferentschädigung.

Der 1963 geborene Kläger hatte Ende Juni 1987 an zwei verschiedenen Tagen homosexuellen Kontakt mit dem an ansteckender Immunschwäche (AIDS) leidenden, inzwischen verstorbenen W. Unmittelbar vor dem ersten Kontakt hatte sich der Kläger als "sauber" bzw "o.k." bezeichnet. Da W. zu dieser Bemerkung geschwiegen habe, duldete der Kläger beide Male den ungeschützten Analverkehr. Bei einer dieser beiden Gelegenheiten kam es zur Infektion des Klägers mit dem HIV-Virus. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde W. wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen durch eine "das Leben gefährdende Behandlung" i.S. des § 223a Strafgesetzbuch (StGB), rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 1989 und des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 12. Oktober 1989).