BSG - Urteil vom 27.04.1989
5 RJ 1/88
Normen:
EheG § 38 Abs. 2 S. 1; RVO § 1264 Abs. 1, § 1265 Abs. 1 ; VerschG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 65, 48

Anspruch auf Witwenrente nach § 1264 Abs. 1 RVO bei Todeserklärung

BSG, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 5 RJ 1/88

DRsp Nr. 1999/6765

Anspruch auf Witwenrente nach § 1264 Abs. 1 RVO bei Todeserklärung

1. Wenn ein Versicherter auf Betreiben seiner Ehefrau zu Unrecht für tot erklärt wurde, so wird die frühere Ehe gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 EheG aufgelöst, wenn die Frau eine neue Ehe schließt. Sie hat in diesem Fall weder ein Anspruch auf Witwenrente nach § 1264 Abs. 1 RVO noch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs. 1 RVO. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EheG § 38 Abs. 2 S. 1; RVO § 1264 Abs. 1, § 1265 Abs. 1 ; VerschG § 12 Abs. 1;
Fundstellen
BSGE 65, 48