OLG Dresden - Beschluss vom 31.03.2020
4 U 2848/19
Normen:
B3R § 4 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2020, 897
r+s 2020, 526
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1364/19

Anspruch auf Zahlung einer BerufsunfähigkeitsrenteNach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eintretende DynamisierungenKeine Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Leistungsfalls

OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 2848/19

DRsp Nr. 2020/6587

Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente Nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eintretende Dynamisierungen Keine Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Leistungsfalls

1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem der Versicherer zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verurteilt wird, umfasst erst nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eintretende Dynamisierungen grundsätzlich nicht. 2. Die Klausel in den AVB des Versicherers einer kombinierten Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wonach bei Eintritt von Berufsunfähigkeit Leistungen der "Hauptversicherung" dynamisiert werden, schließt für einen verständigen Versicherungsnehmer eine Dynamisierung der Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Leistungsfalls aus.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

B3R § 4 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe: