OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2019
12 E 877/17
Normen:
SGB VIII § 39 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2858/17

Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld für die Betreuung von Enkelkindern; Beschränkung des Pflegegeldes auf Sorgeberechtigte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 12 E 877/17

DRsp Nr. 2020/3384

Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld für die Betreuung von Enkelkindern; Beschränkung des Pflegegeldes auf Sorgeberechtigte

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 39 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.