BSG - Urteil vom 11.10.2017
B 6 KA 38/16 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 5; SGB V § 103 Abs. 4a S. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 156
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 39/16

Anspruch auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen VersorgungZulassungsstatus als VertragsärzteKein zusätzlicher Gründungs- und Zulassungstatbestand für neue MVZVerzicht auf die Zulassung und Anstellung in einem MVZ

BSG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 38/16 R

DRsp Nr. 2018/802

Anspruch auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung Zulassungsstatus als Vertragsärzte Kein zusätzlicher Gründungs- und Zulassungstatbestand für neue MVZ Verzicht auf die Zulassung und Anstellung in einem MVZ

1. Ärzte, um deren Anstellung im Verfahren zwischen der Betreibergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und dem Berufungsausschuss gestritten wird, sind zum Verfahren nicht notwendig beizuladen. 2. Ein MVZ kann nicht durch die Verlegung von Stellen angestellter Ärzte aus einem anderen MVZ derselben Betreibergesellschaft an einem neuen Standort gegründet werden.

1. Die Ärzte, die im Sinne des § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V auf ihre Zulassung verzichten, um in einem MVZ als angestellte Ärzte tätig zu werden, geben ihren Zulassungsstatus als Vertragsärzte auf, schaffen gemeinsam - über den konstitutiven Bescheid des Zulassungsausschusses - einen neuen Zulassungsstatus für das MVZ und werden in dem bisherigen Umfang in diesem zugelassenen MVZ nunmehr im Status eines angestellten Arztes tätig. 2. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber des GKV-VSG trotz des eindeutigen und gegenständlich begrenzten Regelungsinhalts (Verlegungsmöglichkeit von Arztanstellungen) mit § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV einen zusätzlichen Gründungs- und Zulassungstatbestand für neue MVZ schaffen wollte.