BSG - Urteil vom 29.11.2017
B 6 KA 31/16 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 124, 266
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 4567/14
SG Karlsruhe, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KA 3561/12

Anspruch auf Zulassung eines Medizinischen VersorgungszentrumsZeitpunkt der BeurteilungÄnderungen des anzuwendenden RechtsFür den Antragsteller günstigste RechtslageÄrztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis

BSG, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 31/16 R

DRsp Nr. 2018/4497

Anspruch auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums Zeitpunkt der Beurteilung Änderungen des anzuwendenden Rechts Für den Antragsteller günstigste Rechtslage Ärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis

1. Rechtsänderungen nach Stellung eines Antrags auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Antragstellers auswirken. 2. Einem Vertragsarzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum fehlt es an der erforderlichen Selbstständigkeit, wenn er weder über die Mitwirkung an der Geschäftsführung noch als Gesellschafter Einfluss auf den Betrieb der Praxis nehmen kann.

1. In einem Verfahren auf Zulassung sind grundsätzlich alle Änderungen - vorteilhaft oder nachteilig - der tatsächlichen Verhältnisse bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen. 2. Ein Arzt, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG, beispielsweise wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, nicht mehr über die erforderliche Eignung verfügt, kann auch dann nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt, etwa dem der Antragstellung, alle Voraussetzungen vorlagen; allerdings kann auch für die Beurteilung von tatsächlichen Verhältnissen aus Rechtsgründen auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen sein.