LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.12.2020
L 11 KA 46/19
Normen:
SGB V § 96 Abs. 2 S. 6; SGB V § 96 Abs. 4 S. 1; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1 und S. 3 Hs. 2 und S. 7 und S. 9-14; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1 und S. 3-4 und S. 10 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1/17

Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im NachbesetzungsverfahrenAnforderungen an das Vorliegen der Fortführungsfähigkeit einer Praxis und an die Entscheidungskompetenzen des Berufungsausschusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen L 11 KA 46/19

DRsp Nr. 2021/13085

Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Nachbesetzungsverfahren Anforderungen an das Vorliegen der Fortführungsfähigkeit einer Praxis und an die Entscheidungskompetenzen des Berufungsausschusses

1. Es fehlt dem Berufungsausschuss an einer Ermächtigungsgrundlage, das Vorhandensein eines Praxissubstrats zu verneinen, wenn der Zulassungsausschuss die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens bestandskräftig angeordnet hat. 2. Kürzester Zeitraum für die Annahme des Wegfalls der Fortführungsfähigkeit einer Praxis ist ein Zeitraum von sechs Monaten.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2019 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 25.01.2017 verpflichtet, die Widersprüche der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 96 Abs. 2 S. 6; SGB V § 96 Abs. 4 S. 1; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1 und S. 3 Hs. 2 und S. 7 und S. 9-14; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1 und S. 3-4 und S. 10 Hs. 2;

Tatbestand