BSG - Beschluss vom 24.08.2017
B 3 P 16/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 36/16
SG Marburg, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 34/15

Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach dem SGB XIGrundsatzrügeGenügen der DarlegungspflichtBreitenwirkung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen B 3 P 16/17 B

DRsp Nr. 2017/14795

Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach dem SGB XI Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht Breitenwirkung einer Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.