Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Zwischenübergangsgeld vom 10.02.2015 bis 01.02.2017.
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