LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2020
L 4 R 84/19
Normen:
SGB IX a.F. § 51 Abs. 1; EMRK Art. 8; EMRK Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 948/16

Anspruch auf Zwischenübergangsgeld gemäß § 51 SGB IX nach Abschluss medizinischer RehabilitationsmaßnahmenErforderlichkeit der Bewilligung und Durchführung einen Anspruch auf Übergangsgeld begründender Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2020 - Aktenzeichen L 4 R 84/19

DRsp Nr. 2021/12718

Anspruch auf Zwischenübergangsgeld gemäß § 51 SGB IX nach Abschluss medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Erforderlichkeit der Bewilligung und Durchführung einen Anspruch auf Übergangsgeld begründender Leistungen

Werden nach Abschluss medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt, lösen diese nicht per se auch einen Anspruch auf Übergangsgeld aus – hier im Falle der Ablehnung einer Umschulung/Qualifizierung zum Erzieher nach Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung auf der Grundlage eines psychologischen Ergebnisberichts beim Vorliegen einer HIV-Erkrankung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 51 Abs. 1; EMRK Art. 8; EMRK Art. 14;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zwischenübergangsgeld vom 10.02.2015 bis 01.02.2017.