KG - Urteil vom 27.05.2019
20 U 115/17
Normen:
ProdHG § 13; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 12/16

Anspruch aus dem ProdHaftG wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit einer Großkopf Hüft-TotalendoprotheseBeginn der Erlöschensfrist nach dem ProdHGInverkehrbringen eines ProduktsErlöschen von Ansprüchen aus potentiellen Fehlern

KG, Urteil vom 27.05.2019 - Aktenzeichen 20 U 115/17

DRsp Nr. 2019/13600

Anspruch aus dem ProdHaftG wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit einer Großkopf Hüft-Totalendoprothese Beginn der Erlöschensfrist nach dem ProdHG Inverkehrbringen eines Produkts Erlöschen von Ansprüchen aus potentiellen Fehlern

1. Für den Beginn der Erlöschensfrist nach dem ProdHG ist generell auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Produkts und nicht auf den Zeitpunkt der Implantation abzustellen.2. Sind Produkthaftungsansprüche erloschen, gilt dies auch für Ansprüche aus potentiellen Fehlern.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.07.2017 - 101a O 12/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene, vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ProdHG § 13; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.