OLG München - Endurteil vom 25.11.2020
7 U 1297/20
Normen:
MitbestG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 320
NZG 2021, 244
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 3831/17

Anspruch aus einer RuhegeldvereinbarungKein arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz für GmbH-GeschäftsführerGleichbehandlungsgebot nach dem MitbestGGleichbehandlung eines Arbeitsdirektors

OLG München, Endurteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 7 U 1297/20

DRsp Nr. 2021/297

Anspruch aus einer Ruhegeldvereinbarung Kein arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz für GmbH-Geschäftsführer Gleichbehandlungsgebot nach dem MitbestG Gleichbehandlung eines Arbeitsdirektors

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.02.2020, Az. 41 O 3831/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MitbestG § 33 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Ruhegeldansprüche.

Der Kläger wurde nach vorheriger Tätigkeit als Prokurist und Generalbevollmächtigter einer Tochtergesellschaft der Beklagten und der Beklagten mit Wirkung ab 01.01.2008 zum Geschäftsführer und Arbeitsdirektor der Beklagten bestellt.

I. II. III. IV. V. 1. 2. I. II. III. IV. V. 1. 2. VI.