BVerwG - Beschluss vom 18.12.2019
1 WRB 7.18
Normen:
WBO § 17 Abs. 4 S. 2; SBG § 20 Abs. 1; SBG § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 235
NVwZ-RR 2020, 753

Anspruch der Vertrauensperson auf Unterrichtung über die Ergebnisse der Abstimmungsgespräche zur Erstellung von planmäßigen dienstlichen Beurteilungen im Zusammenhang mit dem Soldatenbeteiligungsrecht; Die Beifügungsanordnung in § 17 Abs. 4 S. 2 WBO ist eine bloße Ordnungsvorschrift

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 1 WRB 7.18

DRsp Nr. 2020/5837

Anspruch der Vertrauensperson auf Unterrichtung über die Ergebnisse der Abstimmungsgespräche zur Erstellung von planmäßigen dienstlichen Beurteilungen im Zusammenhang mit dem Soldatenbeteiligungsrecht; Die Beifügungsanordnung in § 17 Abs. 4 S. 2 WBO ist eine bloße Ordnungsvorschrift

1. Der Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten besteht auch für die allgemeinen Aufgaben nach § 19 Abs. 3 SBG. Der Anspruch ist aufgabengebunden und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt.2. Das Fehlen eines Beteiligungstatbestandes schließt einen auf die allgemeine Aufgabennorm, insbesondere die Überwachungsaufgabe, gestützten Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson nicht aus.3. Ein zur Wahrnehmung einer allgemeinen Aufgabe geltend gemachter Unterrichtungsanspruch ist grundsätzlich unabhängig von der Darlegung eines besonderen Anlasses.4. Insbesondere Persönlichkeitsrechte der betroffenen Soldaten können gebieten, dass die begehrten Informationen in anonymisierter Form zu erteilen sind.

1. Die Beifügungsanordnung in § 17 Abs. 4 S. 2 WBO ist eine bloße Ordnungsvorschrift und berührt nicht die Zulässigkeit des Antrags.