LAG Köln - Urteil vom 22.05.2019
11 Sa 691/18
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 908/18

Anspruch der Witwe eines Arbeitnehmers auf Auszahlung eines Versorgungsguthabens in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 691/18

DRsp Nr. 2019/16324

Anspruch der Witwe eines Arbeitnehmers auf Auszahlung eines Versorgungsguthabens in der betrieblichen Altersversorgung

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Versorgungsordnung hinsichtlich einer vom Arbeitgeber finanzierten Versorgungszusage den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung davon abhängig macht, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.08.2018 - 3 Ca 908/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auszahlung eines Versorgungsguthabens.

Der am 1951 geborene Ehemann, der mit der Klägerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, war bis zum 30.11.2016 Arbeitnehmer der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung, zuletzt in der Fassung vom 11.10.2010 begleitet (ABB BAV 2006). Nach Ziffer 4.3.3 besteht u.a. ein Anspruch auf Witwenleistung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod endet. Wegen der weiteren Einzelheiten der ABB BAV 2006 wird auf Bl. 24 ff. d.A. verwiesen. Aufgrund vorzeitiger Invalidität hatte der Ehemann zum 31.05.2017 einen Anspruch auf Zahlung eines Versorgungsguthabens in Höhe von 5.665,60 €.