Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.10.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Bezahlung eines Smartphones.
Die Beklagte ist Arbeitnehmerin der Klägerin, die ein Fotohaus betreibt. Die Klägerin stellte der Beklagten Mitte Januar 2015 ein fabrikneues A zur Verfügung. Die Beklagte unterzeichnete einen Miet-Rent-Vertrag (Bl. 62 d. A.). Seit dem März 2016 ist die Beklagte durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 17.05.2016 einen Betrag von 854,07 €, incl. Umsatzsteuer, in Rechnung (Bl. 4 d. A.). Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag nicht beglichen.
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