LAG Köln - Urteil vom 04.12.2019
11 Sa 798/18
Normen:
BGB § 433 Abs. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1521/18

Anspruch des Arbeitgebers auf Entrichtung des Kaufpreises für ein einem Arbeitnehmer überlassenes Smartphone

LAG Köln, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 798/18

DRsp Nr. 2020/13966

Anspruch des Arbeitgebers auf Entrichtung des Kaufpreises für ein einem Arbeitnehmer überlassenes Smartphone

1. Der Arbeitnehmer ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich einer Abrede, wonach ein ihm im Rahmen eines "Miet-Rent-Vertrages" überlassenes Smartphone eine Gegenleistung für geleistete Überstunden sein soll. 2. Eine solche Abrede wäre gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sofern nicht vereinbart ist, dass Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge auf die geschuldete Überstundenvergütung abzuführen sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.10.2018 - 1 Ca 1521/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2; BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bezahlung eines Smartphones.

Die Beklagte ist Arbeitnehmerin der Klägerin, die ein Fotohaus betreibt. Die Klägerin stellte der Beklagten Mitte Januar 2015 ein fabrikneues A zur Verfügung. Die Beklagte unterzeichnete einen Miet-Rent-Vertrag (Bl. 62 d. A.). Seit dem März 2016 ist die Beklagte durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 17.05.2016 einen Betrag von 854,07 €, incl. Umsatzsteuer, in Rechnung (Bl. 4 d. A.). Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag nicht beglichen.