OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.02.2019
13 U 186/17
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 421/16

Anspruch des Eigentümers eines PKW gegen den Hersteller auf Vorhaltung von Ersatzteilen während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 13 U 186/17

DRsp Nr. 2019/5490

Anspruch des Eigentümers eines PKW gegen den Hersteller auf Vorhaltung von Ersatzteilen während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs

1. Eine Norm, die eine Verpflichtung des Herstellers oder Importeuers gegenüber dem Endverbraucher begründet, für die gesamte Lebensdauer der Ware Ersatzteile vorzuhalten, findet sich weder im deutschen Recht noch im EU-Verbraucherrecht.2. Außerdem lässt sich ein solcher Anspruch auch nicht ohne Weiteres aus einer bestehenden Vertrauensbeziehung oder § 242 BGB ableiten.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21.7.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.