BAG - Urteil vom 19.04.1989
5 AZR 248/88
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 62 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG
AiB 1989, 323
BB 1989, 1900
DB 1989, 1878
DRsp VI(608)201f
EBE/BAG 1989, 127
EzA § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 41
NJW 1989, 2970
NZA 1989, 715
SAE 1990, 179
ZTR 1989, 406
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, ArbG Lübeck, vom 02.02.1988vom 20.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 643/87 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1421/87

Anspruch des erkrankten Arbeiters auf Feiertagsvergütung [nicht auf Krankenlohn] für Feiertage, die in den Krankheitszeitraum fallen

BAG, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 248/88

DRsp Nr. 1992/5991

Anspruch des erkrankten Arbeiters auf Feiertagsvergütung [nicht auf Krankenlohn] für Feiertage, die in den Krankheitszeitraum fallen

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in den Krankheitszeitraum nach § 1 Abs. 1 LFZG, so hat der Arbeiter für den Feiertag Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Die Höhe der Lohnfortzahlung für einen Feiertag, an dem im Betrieb nicht gearbeitet wurde, bemißt sich gemäß § 1 Abs. 2 FeiertLohnzG nach § 1 Abs. 1 S 1 FeiertLohnzG (im Anschluß an BAG Urteil vom 16.7.80, 5 AZR 989/78 = AP Nr. 35 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger für den 25. und 26. Dezember 1986 sowie für den 1. Januar 1987 ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zusteht.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Drucker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (MTV) in der Fassung vom 6. Juli 1984 anzuwenden. Der MTV regelt die Lohnfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfalle wie folgt:

§ 6 Feiertage

1. Für gesetzliche Feiertage ist der entsprechende Lohnausfall zu bezahlen (2).