Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger für den 25. und 26. Dezember 1986 sowie für den 1. Januar 1987 ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zusteht.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Drucker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (
§ 6 Feiertage
1. Für gesetzliche Feiertage ist der entsprechende Lohnausfall zu bezahlen (2).
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