BGH - Beschluss vom 08.05.2019
XII ZB 560/16
Normen:
FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 727; SGB II § 33 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2019, 294
FamRZ 2019, 1169
FuR 2019, 459
MDR 2019, 827
NJW 2019, 3787
NJW-RR 2019, 963
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 357 FH 21/09
OLG Dresden, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 WF 683/16

Anspruch des Jobcenters auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für einen Unterhaltsbeschluss; Vereinfachtes Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Versicherung des Leistungsträgers über dessen fehlende Kenntnis von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners

BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen XII ZB 560/16

DRsp Nr. 2019/7933

Anspruch des Jobcenters auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für einen Unterhaltsbeschluss; Vereinfachtes Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Versicherung des Leistungsträgers über dessen fehlende Kenntnis von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners

Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden; es genügt die Versicherung des Leistungsträgers, von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. November 2016 und des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 3. März 2016 (Teilzurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel) aufgehoben.