BGH - Urteil vom 13.09.2018
III ZR 294/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 185
MDR 2018, 1373
NJW 2018, 3513
VersR 2019, 818
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 18/11
OLG Celle, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 78/14

Anspruch des Patienten auf Schadensersatz bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes; Unbrauchbarkeit der fehlerhaften Leistung des Arztes für den Patienten; Objektive völlige Wertlosigkeit fehlerhaft eingesetzter Implantate für den Patienten

BGH, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen III ZR 294/16

DRsp Nr. 2018/14529

Anspruch des Patienten auf Schadensersatz bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes; Unbrauchbarkeit der fehlerhaften Leistung des Arztes für den Patienten; Objektive völlige Wertlosigkeit fehlerhaft eingesetzter Implantate für den Patienten

a) Bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes hat der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Ist die fehlerhafte Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-) Schaden des Patienten darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist, wenn weder der Patient noch seine Versicherung bereits bezahlt haben.