LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2019
8 Sa 12/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 876/17

Anspruch einer angestellten Lehrerin auf Mehrarbeitsvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 12/19

DRsp Nr. 2020/6104

Anspruch einer angestellten Lehrerin auf Mehrarbeitsvergütung

Eine Dienstzeitregelung für Lehrer, wonach Minusstunden aus Praktikumswochen mit durch den Stundenplan angeordneter Mehrarbeit verrechnet wird, so dass im Umfang dieser Minusstunden ein Vergütungsanspruch für die Mehrarbeit entfällt, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.11.2018, Az.: 11 Ca 876/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin wegen Mehrarbeit. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2018 durch Eigenkündigung.

Die am 29.11.1956 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.1991 als Lehrerin in der Fachschule für Sozialwesen auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.08.1992 (vgl. Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 6 f. dA.) beschäftigt. Die ursprüngliche Teilzeit-Beschäftigung wurde mit Änderungs-/Ergänzungsvertrag vom 23.07.1997 auf ein Vollzeitpensum mit 24 Wochenstunden erhöht (vgl. Anl. K2 zur Klageschrift, Bl. 8 f. dA.). Ab Mitte Januar 2018 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Entgeltfortzahlung endete am 21.02.2018.