Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2018 in Sachen8
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verteilung ihrer Arbeitszeit hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu veranlasst haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 03.07.2018 Bezug genommen.
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