LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2019
7 Sa 129/19
Normen:
TVöD § 38 Abs. 5 S. 1; TVöD v. 10.11.2008 (i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 v. 29.09.2017) § 38 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2334/18

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Verwaltungsfachwirt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 129/19

DRsp Nr. 2020/2621

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt"

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch aus § 4 Abs. 2 S. 2 des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflichten der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 S. 1 TVöD auf Erteilung einer Bescheinigung, aus der hervor geht, dass er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen, wenn er diese Berechtigung aufgrund vor dem 01.01.2018 in Kraft getretener Bestimmungen erlangt hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Februar 2019 - Az.: 5 Ca 2334/18 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 38 Abs. 5 S. 1; TVöD v. 10.11.2008 (i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 v. 29.09.2017) § 38 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt/in" zu führen.