LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2020
7 Sa 79/19
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2279/18

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Verteilung reduzierter Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage und Stunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 79/19

DRsp Nr. 2020/7438

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Verteilung reduzierter Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage und Stunden

Gem. § 8 Abs. 3 S. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber die Verteilung der verringerten Arbeitszeit entsprechend den Wünschen eines Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers ein im Betrieb bestehendes wesentliches Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2019, Az.: 12 Ca 2279/18, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit der Klägerin.

Die am 16. Januar geborene Klägerin ist auf der Grundlage des Dienstvertrags mit der X-Gesellschaft e.V. vom 16. Juli 1987 (Bl. 5 f. d. A.) und diversen Nachträgen zu diesem seit dem 1. Oktober 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr obliegt die erzieherische und freizeitgestaltende sowie anteilige pflegerische Betreuung der Auszubildenden/Rehabilitanden als Erzieherin im Internat. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt circa 2.500,00 €.

1. 2. 1. 2.