LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2019
3 Sa 132/19
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1126/18

Anspruch einer Bewerberin auf Entschädigung wegen Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit in einer Bewerbungsabsage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 132/19

DRsp Nr. 2020/14518

Anspruch einer Bewerberin auf Entschädigung wegen Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit in einer Bewerbungsabsage

1. Bei dem Tragen eines Kopftuchs auf einem Bewerbungsfoto einer weiblichen Bewerberin handelt es sich um eine Betätigung der Religionsfreiheit. 2. In der Zurückweisung der Bewerbung mit der Begründung, bei einer ernst zu nehmenden Bewerbung solle auf den "Kopfschmuck" verzichtet werden, liegt eine Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit.

Tenor

1.

Unter Zurückweisung des Einspruchs der Beklagten wird das Versäumnisurteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4.11.2019 - 3 Sa 132/19 - aufrechterhalten.

2.

Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung nach einer Bewerbungsabsage verlangen kann.

1. 2.