OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.10.2019
6 A 2628/16
Normen:
AGG § 33; AGG § 24 Nr. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 2; SchulG NRW a.F. § 57; BGB § 839; GG Art. 4;
Fundstellen:
DÖV 2020, 445
NVwZ-RR 2020, 549
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4559/15

Anspruch einer Lehrerin auf eine Entschädigung wegen der Nichtverbeamtung aufgrund des Tragens eines Kopftuches; Voraussetzungen für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 6 A 2628/16

DRsp Nr. 2019/16274

Anspruch einer Lehrerin auf eine Entschädigung wegen der Nichtverbeamtung aufgrund des Tragens eines Kopftuches; Voraussetzungen für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG

1. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG setzt voraus, dass die Benachteiligungshandlung sich nach Inkrafttreten des Gesetzes am 18. August 2006 ereignet hat.2. Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wegen Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren kann nur beanspruchen, wer sich beworben hat, selbst wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung von der Erfolglosigkeit der Bewerbung auszugehen war.3. Ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land besteht nicht deshalb, weil die Richtlinie 2000/78/EG erst nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden ist.4. Das beklagte Land ist nicht nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs deshalb zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, weil es § 57 Abs. 4 SchulG NRW a. F. nicht an die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG angepasst hat. Insoweit fehlte es bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 u. a. - an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht.