Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.08.2020 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet der Antragstellerin vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für den Zeitraum vom 16.07.2020 bis zum 31.01.2021, längstens jedoch bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch Gewährung des Regelbedarfs unter Berücksichtigung des anteiligen Einkommens der Bedarfsgemeinschaft in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
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