BAG - Urteil vom 23.11.2023
8 AZR 164/22
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 243
EzA-SD 2024, 14
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8/20
LAG Frankfurt/Main, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 840/20

Anspruch einer schwerbehinderten zweigeschlechtlichen Person auf Zahlung einer Entschädigung eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und einer Behinderung; Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung

BAG, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 8 AZR 164/22

DRsp Nr. 2024/822

Anspruch einer schwerbehinderten zweigeschlechtlichen Person auf Zahlung einer Entschädigung eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und einer Behinderung; Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung

Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX beinhaltet auch das Erfordernis einen Ersatztermin anzubieten, wenn der sich bewerbende schwerbehinderte Mensch seine Verhinderung vor der Durchführung des vorgesehenen Termins unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilt und dem Arbeitgeber die Durchführung eines Ersatztermins zumutbar ist. Orientierungssätze: 1. Der Begriff des Geschlechts in § 1 AGG erfasst auch die geschlechtliche Identität von Menschen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Dies betrifft intersexuelle, zweigeschlechtliche bzw. intergeschlechtliche Menschen (Rn. 25). 2. Eine Stellenausschreibung muss geschlechtsneutral erfolgen, dh. sich an Menschen jedweden Geschlechts richten. Dies kann durch die Verwendung des sog. Gendersterns zum Ausdruck gebracht werden (Rn. 31).