OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2019
6 A 469/17
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LPVG NRW § 42 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2019, 706
ZBR 2019, 358
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 780/15

Anspruch eines als Personalratsmitglied freigestellten Oberverwaltungsrats auf Schadensersatz aufgrund einer Nichtbeförderung; Prüfung des Vorliegens einer Pflichtverletzung bei der Bewerberauswahl

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 6 A 469/17

DRsp Nr. 2019/6662

Anspruch eines als Personalratsmitglied freigestellten Oberverwaltungsrats auf Schadensersatz aufgrund einer Nichtbeförderung; Prüfung des Vorliegens einer Pflichtverletzung bei der Bewerberauswahl

Erfolgloser Antrag eines als Personalratsmitglied freigestellten Oberverwaltungsrats auf Zulassung der Berufung, der Schadensersatz wegen Nichtbeförderung begehrt. Das Entstehen des Bewerbungsverfahrensanspruchs und dementsprechend auch des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung setzen - vom Ausnahmefall der sogenannten "Listenbeförderung" abgesehen - regelmäßig eine Bewerbung des Beamten voraus. Nichts anderes gilt für freigestellte Personalratsmitglieder.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; LPVG NRW § 42 Abs. 3 S. 4;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Kläger beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO. Das Vorbringen, das teilweise keinem dieser Zulassungsgründe eindeutig zugeordnet ist, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

I. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).