Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Kläger beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO. Das Vorbringen, das teilweise keinem dieser Zulassungsgründe eindeutig zugeordnet ist, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
I. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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