LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2019
8 Sa 346/18
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 376/17

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 346/18

DRsp Nr. 2020/6107

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

Auch wenn die wirtschaftliche Lage des früheren Arbeitgebers, der nunmehr als reine Rentnergesellschaft ohne operatives Geschäft keinerlei Rendite erwirtschaftet, eine Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, so besteht gleichwohl ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn ein anderes Unternehmen erklärt oder Verhaltensweisen gezeigt hat, wonach ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf bestehen kann, dass Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner (hier: bejaht). Die wirtschaftliche Lage steht einer Anpassung der Betriebsrente nicht entgegen, wenn in einem 3-Jahres-Zeitraum Eigenkapitalrenditenvorsteuer von 3,1%, 34,6% und 12% erwirtschaftet worden sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwighafen am Rhein vom 05.09.2018 - 4 Ca 376/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Stichtagen 1. Mai 2013 und 1. Mai 2016 und über die Zahlung der Erhöhungsbeträge für die Vergangenheit und die Zukunft.

1. 2.