BAG - Urteil vom 14.12.2023
10 AZR 391/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 124/19
LAG Baden-Württemberg, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 26/20

Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 391/20

DRsp Nr. 2024/3497

Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. 2. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. 3. So verhält es sich hinsichtlich einer tarifvertraglichen Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit, soweit miteinander vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorliegen und die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen - wie hier die Auslegung des Tarifvertrags ergibt - nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt ist.