LAG Köln - Urteil vom 11.09.2019
11 Sa 690/18
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4159/18

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entschädigung für einen Wechsel des Arbeitsorts aufgrund eines Sozialplans

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 690/18

DRsp Nr. 2020/13969

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entschädigung für einen Wechsel des Arbeitsorts aufgrund eines Sozialplans

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen und Zurückweisung der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2018 - 5 Ca 4159/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 696,85 € brutto als weitere Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 990,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2018 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 54 % und der Beklagten zu 46 % auferlegt.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über einen Anspruch aus einem Sozialplan und restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2018.

1. 2. 1. 2.