LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.02.2019
5 Sa 250/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 670; EStG § 3 Nr. 50;
Fundstellen:
LAGE BGB 2002 § 611 Abmahnung Nr. 14
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3107/17

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ersatz von Fahrtkosten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 250/18

DRsp Nr. 2019/5557

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ersatz von Fahrtkosten

1. Auslagenersatz (hier: für Fahrzeugkosten)ist kein Arbeitslohn, weil er beim Arbeitnehmer keinen Vermögenszuwachs begründet. Vielmehr werden mit einer Kilometerpauschale sämtliche üblicherweise mit dem Betrieb eines Pkw verbundenen Kosten abgegolten. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Kilometerpauschale stellt kein Arbeitsentgelt dar. 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers entspr. § 670 BGB auf Auslagenersatz für gefahrene Kilometer besteht nur in dem Umfang, wie die Fahrten objektiv notwendig sind. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Kurierfahrten einen Dienst-Pkw zur Verfügung gestellt hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. Juni 2018, Az. 4 Ca 3107/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 3. Mai 2017 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger 96 % und der Beklagte 4 % zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 670; EStG § 3 Nr. 50;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.