LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2020
12 Sa 17/20
Normen:
Zusatz-Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg Art. 3 Abs. 1 GG 26.04.1989;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 119/19

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Nachtarbeitszuschläge im Geltungsbereich des Zusatz-Tarifvertrags für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 17/20

DRsp Nr. 2020/13892

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Nachtarbeitszuschläge im Geltungsbereich des Zusatz-Tarifvertrags für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg

1. Die unterschiedlichen Nachtarbeitszuschläge des Zusatz-Tarifvertrags für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg verstoßen im Wesentlichen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs. 1 GG).2. Die Tarifparteien können Nachtarbeitszuschläge im Rahmen der Tarifautonomie grundsätzlich auch deshalb unterschiedlich gestalten, um die präventive Wirkung der Nachtarbeitszuschläge gezielt und effektiv einzusetzen.

1. Die Tarifparteien sind, da nicht Teil der staatlichen Gewalt, nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit verbundene Normsetzung sind Ergebnisse kollektiv ausgeübter Privatautonomie. Die Tarifvertragsparteien regeln auf dieser Grundlage in Ausübung der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie, mit welchen tarifpolitischen Forderungen sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchen Tarifvertragspartnern setzen wollen und letztendlich vereinbaren.