BAG - Urteil vom 14.12.2023
10 AZR 392/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 125/19
LAG Baden-Württemberg, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 27/20

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung des höheren Nachtarbeitszuschlags für die von ihm geleistete Nachtarbeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 392/20

DRsp Nr. 2024/3443

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung des höheren Nachtarbeitszuschlags für die von ihm geleistete Nachtarbeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. 2. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien ist ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen.