LAG Köln - Urteil vom 30.10.2019
5 Sa 257/19
Normen:
GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7315/18

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zuweisung eines Heimarbeitsplatzes

LAG Köln, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 257/19

DRsp Nr. 2020/15406

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zuweisung eines Heimarbeitsplatzes

Sieht der im Betrieb geltende Tarifvertrag über alternierende Telearbeit vor, dass die Beschäftigung auf einem alternierenden Telearbeitsplatz nach dem Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit erfolgt, so besteht kein durchsetzbarer Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zuweisung eines Heimarbeitsplatzes.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.03.2019 - 11 Ca 7315/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin macht die Zuweisung eines Heimarbeitsplatzes geltend.

1. 2.