BGH - Urteil vom 26.04.2018
VII ZR 81/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 642;
Fundstellen:
BauR 2018, 1263
NJW 2018, 2561
NZBau 2018, 459
ZfBR 2018, 563
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 233/11
OLG Rostock, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 69/12

Anspruch eines Auftragnehmers auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren; Verzögerter Ausbau einer Autobahn

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen VII ZR 81/17

DRsp Nr. 2018/6096

Anspruch eines Auftragnehmers auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren; Verzögerter Ausbau einer Autobahn

Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. März 2017 - 4 U 69/12 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 29. März 2012 wird, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt worden ist, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 642;

Tatbestand