BGH - Urteil vom 10.04.2018
VI ZR 396/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12; BGB § 823; BGB § 824; MRK Art. 8 Abs. 1; MRK Art. 10 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2018, 648
MDR 2018, 735
NJW 2018, 2877
VersR 2018, 950
WM 2018, 1570
WRP 2018, 833
ZIP 2018, 1552
ZUM 2018, 519
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 400/13
OLG Hamburg, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 11/14

Anspruch eines Bio-Unternehmens auf Unterlassung der Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna (hier: Produktionsbedingungen); Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und des Rechts auf Meinungsfreiheit mit den Interessen des betroffenen Öko-Betriebes

BGH, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen VI ZR 396/16

DRsp Nr. 2018/5836

Anspruch eines Bio-Unternehmens auf Unterlassung der Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna (hier: Produktionsbedingungen); Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und des Rechts auf Meinungsfreiheit mit den Interessen des betroffenen Öko-Betriebes

BGB § 823 Ah, § 824 MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 a) Maßgeblich für die Ermittlung des Informationsgehalts einer Filmberichterstattung ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen. Das Bild darf in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Für eine texterweiternde oder - einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträgers.b) Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.