BGH - Urteil vom 20.02.2018
XI ZR 445/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 13; BGB § 491;
Fundstellen:
BB 2018, 897
MDR 2018, 876
NJW 2018, 1812
VersR 2019, 691
WM 2018, 782
ZIP 2018, 821
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 236/16
OLG Stuttgart, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 220/16

Anspruch eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages aufgrund Zahlungsverzugs; Prüfung des Vorliegens eines Verbrauchervertrages

BGH, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen XI ZR 445/17

DRsp Nr. 2018/4664

Anspruch eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages aufgrund Zahlungsverzugs; Prüfung des Vorliegens eines Verbrauchervertrages

Zum Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags. Dem Darlehensgeber steht bei einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrages aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, der nicht Verbraucher ist, gegen diesen gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, deren Höhe er auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 13; BGB § 491;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der beklagten Bank infolge der außerordentlichen Kündigung von mehreren Darlehensverträgen.