LAG Köln - Urteil vom 22.01.2019
4 Sa 88/16
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 271
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8077/10

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der BetriebsrenteMaßgeblichkeit der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des VersorgungsschuldnersZurechnung einer günstigeren wirtschaftlichen Lage aufgrund angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen

LAG Köln, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 88/16

DRsp Nr. 2019/4404

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente Maßgeblichkeit der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners Zurechnung einer günstigeren wirtschaftlichen Lage aufgrund angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen

1. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verlangt, dass auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage abgestellt wird, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären.2. Die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer anderer Unternehmen darf nicht zur Folge haben, dass der Versorgungsschuldner die Anpassungen letztlich aus seiner Substanz leisten muss.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 16 Ca 8077/10 - abgeändert.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen.

1. 2. 3.