LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.09.2019
3 Sa 48/17
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1367/16

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 48/17

DRsp Nr. 2020/716

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Sieht ein betriebliches Versorgungswerk vor, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, es sei denn, der Vorstand hält dies nicht für vertretbar, so ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag eine Anpassung nicht zulässt. Dabei ist eine Begründung, die sich allgemein auf die Kapitalmarktkrise und/oder eine etwaige Niedrigzinsphase abstellt, nicht tragfähig.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Teilklagerücknahme des Klägers in den Ziffern 1 und 2 des Urteils des ArbG Koblenz vom 14.12.2016 - 2 Ca 1367/16 - dahin abgeändert, dass jeweils die Zahl 136,64 € durch 136,52 € ersetzt wird.

2.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte zur Betriebsrentenanpassung beginnend mit den Jahren 2015 und 2016 verpflichtet ist.

1. 2. 3.