LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2019
6 Sa 348/17
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; TVVO § 6 Nr. 1; TVVO § 6 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1941/16

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 348/17

DRsp Nr. 2020/3340

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Sieht ein betriebliches Versorgungswerk vor, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, es sei denn, der Vorstand hält dies nicht für vertretbar, so ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag eine Anpassung nicht zulässt. Dabei ist eine Begründung, die sich allgemein auf die Kapitalmarktkrise und/oder eine etwaige Niedrigzinsphase abstellt, nicht tragfähig.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2017 - 1 Ca 1941/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; TVVO § 6 Nr. 1; TVVO § 6 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.

1. - - - - 2.