FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2020
3 K 1614/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; SGB X § 102; SGB X § 103; SGB X § 104; SGB X § 105; RL 2011/95/EU Art. 29;

Anspruch eines Flüchtlings mit subsidiärem Schutzstatus auf Gewährung von Kindergeld; Zugehörigkeit des Kindergeldes zu den Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 29 QLR 2011

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 3 K 1614/17

DRsp Nr. 2020/5507

Anspruch eines Flüchtlings mit subsidiärem Schutzstatus auf Gewährung von Kindergeld; Zugehörigkeit des Kindergeldes zu den Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 29 QLR 2011

Die zu einem eventuellen Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 (VEA) und Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (Zusatzprotokoll) führende Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten mit Flüchtlingen nach dem Genfer Abkommen im Wege einer über den Wortlaut hinausreichenden richtlinienkonformen Auslegung des VEA und des Zusatzprotokolls kommt auch nicht im Hinblick auf die QLR 2011 und das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU in Betracht.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; SGB X § 102; SGB X § 103; SGB X § 104; SGB X § 105; RL 2011/95/EU Art. 29;

Tatbestand

1. 2. 3.