LAG Köln - Urteil vom 25.09.2019
11 Sa 41/19
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6121/18

Anspruch eines Flugzeugführers auf Anwendung tariflicher Altregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in Übergangsfällen

LAG Köln, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 41/19

DRsp Nr. 2020/13979

Anspruch eines Flugzeugführers auf Anwendung tariflicher Altregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in Übergangsfällen

Ein bis zum 31.08.2017 gestellter Antrag auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b führt nur dann zur Anwendbarkeit der tariflichen Altregelungen zur betrieblichen Altersversorgung, wenn der Antrag nicht mehr abänderbar ist (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2018 - 9 Ca 6121/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit bisheriger tariflicher Bestimmungen betrieblicher Altersversorgung bzw. über die Geltung diesbezüglicher Übergangsregelungen.

Der am 1973 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 19.07.1999 als Flugzeugführer beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Vereinigung Cockpit (VC). Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.07.1999 (Bl. 13 f. d.A.) ist zudem vereinbart, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten u. a. nach den Tarifverträgen bei der Beklagten richten. Weiterhin ist im Arbeitsvertrag dem Kläger durch die Beklagte eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, deren Inhalt sich nach dem Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung richtet.

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