Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit bisheriger tariflicher Bestimmungen betrieblicher Altersversorgung bzw. über die Geltung diesbezüglicher Übergangsregelungen.
Der am 1982 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 17.09.2007 als Flugzeugführer beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Vereinigung Cockpit (VC). Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 17.09.2007 (Bl. 13 f. d. A.) ist zudem vereinbart, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten u. a. nach den Tarifverträgen bei der Beklagten richten. Weiterhin ist im Arbeitsvertrag dem Kläger durch die Beklagte eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, deren Inhalt sich nach dem Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung richtet.
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